Der Spitzenausgleich ermöglicht es Unternehmen des produzierenden Gewerbes, Anträge auf Stromsteuer- und Energiesteuerentlastung nach §§ 9 bis 10 Stromsteuergesetz sowie §§ 51 bis 55 Energiesteuergesetz zu stellen.
Bis 2012 war der Spitzenausgleich ohne ein Energiemanagementsystem möglich, seit 2013 müssen antragsstellende Unternehmen den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nachweisen, um vom Spitzenausgleich zu profitieren.
Wir unterstützen Sie bei der Einführung und Umsetzung des „Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz“ in Ihrem Unternehmen und kümmern uns um die komplette Abwicklung des Energieaudits.
Im darauf folgenden Schritt führen wir für Sie die Beantragung der Strom- und Energiesteuererstattungen durch und setzen die Energieeffizienzmaßnahmen technisch mit Ihnen um.
Damit bieten wir Ihnen einen Rundumservice aus einer Hand.
Nutzen auch Sie die Chance auf wirtschaftliche Energiesparmaßnahmen und attraktive Steuervorteile.
Die Beratungsleistung als auch die technische Umsetzung wird durch öffentliche Fördermittel unterstützt.
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